Ob diese Mängel im vorliegenden Beschwerdeverfahren dank der vollen Kognition des Steuergerichtshofes (vgl. vor allem Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG) geheilt werden können, obwohl sich die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort weitgehend mit einem blossen Verweis auf den Einspracheentscheid begnügt hat, erscheint zweifelhaft. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sich die Beschwerde auch sonst als begründet erweist. Unter diesen Umständen macht es in prozessökonomischer Hinsicht wenig Sinn, den angefochtenen Entscheid nur aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuen Entscheids zurückzuweisen.