Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, verlangt jedoch, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid - wenn auch auf die wesentlichen Punkte beschränkt - zu begründen (vgl. das Bundes- -9- gerichtsurteil 2A.613/2006 vom 8. August 2007, Erw. 2 sowie die dort erwähnten Entscheide).