b) Der angefochtene Entscheid erweist sich in der Tat insofern als sehr summarisch begründet, als sich die Vorinstanz darin überhaupt nicht konkret mit den Rügen auseinandersetzt, welche in der Einspracheschrift erhoben worden sind. Vielmehr werden im Einspracheentscheid bloss die kurzen, keineswegs belegten Behauptungen wiederholt, welche bereits zur Begründung des ersten Entscheides angeführt worden sind.