1. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht und zur Begründung seines (subsidiären) Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Einspracheentscheid genüge den minimalen formellen Anforderungen nicht. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da es an einer genügenden Begründung mangle. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert.