g) Am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert noch neue Unterlagen (insbesondere betreffend den Kulturaustausch mit der Region E.________) ein, welche seiner Ansicht nach den kulturellen Wert des Festivals zusätzlich belegen. Diese wurden der Vorinstanz zur Information zugestellt. E r w ä g u n g e n