Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte der Präsident des Steuergerichts den Parteien mit, er habe von der Berufung auf das Steuergeheimnis Kenntnis genommen. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass in einem späteren Zeitpunkt (nach umfassendem Aktenstudium) darüber entschieden werde, ob und in welchem Umfang die letzte Eingabe dem Beschwerdeführer zu Stellungnahme unterbreitet werde.