f) In ihren Schlussbemerkungen vom 28. bzw. 29. September 2011 nimmt die Vorinstanz ausschliesslich zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung Stellung. Abschliessend macht sie jedoch geltend, die darin enthaltenen Informationen seien dem Steuergeheimnis unterstellt. Somit sei es Sache der Beschwerdeinstanz, über ihre Bekanntgabe zu bestimmen.