e) Am 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen sowie die am 3. Mai 2011 abgeänderten Vereinsstatuten und das Programmheft des Festivals 2011 ein. Einleitend weist er darauf hin, dass die Vorinstanz wiederum mit keinem Wort auf seine ausführlich erläuterten Rügen eingegangen sei. Umso mehr betrachtet er den Standpunkt der Steuerbehörden, welcher nicht im Geringsten belegt worden sei, aus den bereits formulierten Gründen weiterhin als unhaltbar.