Ohne zusätzliche Begründung behauptet sie weiterhin, dass es sich beim Festival "C.________", wie bei anderen Festivals mit klassischen Konzerten, in erster Linie um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter handle. Zudem verfolge der Verein insofern einen kommerziellen Zweck, als er die meisten Konzerte zu durchaus marktüblichen Preisen anbiete und sich mit den anderen Musikfestivals in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Auch die Vereinsstatuten erachtet sie weiterhin als ungenügend, ohne jedoch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. d) Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.