c) In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Die Vorinstanz hält (unter Verweis auf die Begründung des ersten Ablehnungsentscheides und des angefochtenen Einspracheentscheides) an ihrem Standpunkt fest. Ohne zusätzliche Begründung behauptet sie weiterhin, dass es sich beim Festival "C.________", wie bei anderen Festivals mit klassischen Konzerten, in erster Linie um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter handle.