fügenden Behörde im Erstentscheid verlangt, ausdrücklich in die Statuten aufgenommen, dass der Verein keinen Erwerbszweck verfolgt, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich arbeiten und dass im Falle einer Vereinsauflösung ein allfällig vorhandenes Vermögen ausschliesslich einer ebenfalls steuerbefreiten Organisation übergeben wird. Damit könne auch über die Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit kein Zweifel mehr bestehen. b) Der mit Verfügung vom 7. April 2011 festgesetzte Kostenvorschuss von 400 Franken wurde fristgemäss bezahlt.