Schliesslich hält der Beschwerdeführer auch daran fest, dass die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (Statuten) erfüllt sind. Die Vereinsstatuten seien mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem anwendbaren Kreisschreiben vereinbar, was übrigens im angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht widerlegt werde. Massgebend sei, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Steuerbefreiung primär tatsächlich verwirklicht sein müssen. Diese Auffassung werde durch einen Vergleich mit den beigelegten Statuten des Vereins der "Solothurner Filmfesttage" noch bekräftigt. Da der Verein "A._______