Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine unrichtige beziehungsweise willkürliche Würdigung des Sachverhalts geltend. Die Annahme der Vorinstanz, es handle sich beim Festival "C.________" in erster Linie um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter, sei angesichts der ausführlich dargelegten kulturellen Ausrichtung schlechterdings unhaltbar. Ebenso willkürlich sei die Feststellung, dass der Verein einen kommerziellen Zweck verfolge, weil er die meisten Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen anbiete und sich in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Die Vorinstanz habe sich dabei weder auf eine Marktanalyse noch auf konkrete Vergleichspreise berufen.