In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheides. In der rudimentären Begründung werde mit keinem Wort auf die umfassenden und detaillierten Ausführungen in der Einsprache eingegangen. Ebenso werde die neue Aussage, dass der Verein deshalb einen kommerziellen Zweck verfolge, weil er sich in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse, -6-