Zudem biete der Verein die meisten Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen an. Obwohl der Verein nicht in erster Linie gewinnorientiert sei, verfolge er dennoch insofern einen kommerziellen Zweck, als er sich aufgrund der zahlreichen Musikfestivals in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Demzufolge sei festzuhalten, dass der Verein keinen gemeinnützigen Zweck verfolge. C. a) Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Verein beim Kantonsgericht gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: