b) Mit Entscheid vom 1. März 2011 wurde diese Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung erneut dar, die im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung dargelegten kumulativen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei sie nach wie vor der Auffassung, dass es sich beim Festival "C.________" trotz seiner kulturellen Ausrichtung in erster Linie - wie bei anderen Festivals auch - um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter handle. Zudem biete der Verein die meisten Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen an.