Letztlich komme es auch hier auf die tatsächliche Situation an. Schliesslich ergebe sich aus Art. 14 Abs. 3 der Statuten genügend klar, dass im Falle einer Auflösung des Vereins das Vermögen an eine Organisation gehen müsse, welche einen möglichst ähnlichen und mithin ebenfalls gemeinnützigen Zweck verfolge. Wie dem auch sei, könnten die Vereinsstatuten ohne Weiteres an der nächsten Mitgliederversammlung (im Mai 2011) in allen Punkten entsprechend angepasst werden.