abgerundet werde. Diese Produktionen seien meistens sehr teuer, brächten finanziell jedoch relativ wenig ein. Schliesslich sei unerfindlich, inwiefern die Tätigkeit als eigennützig bezeichnet werden könne. Die Vereinsmitglieder erhielten weder Lohn, noch Spesenentschädigung und sie zögen aus ihrer Tätigkeit keinen Nutzen. Ebenso wenig werde die Tätigkeit zum eigenen Nutzen des Vereins ausgeübt. Dessen Zweck bestehe einzig in der Durchführung des Festivals "C.________". Sämtliche Spenden und erwirtschaftete Einnahmen würden vollumfänglich in die Produktion gesteckt. Es treffe auch nicht zu, dass die Konzerte allgemein zu marktgängigen Preisen angeboten werden.