schlechterdings unhaltbare Schlussfolgerungen. Gemäss diesem Urteil sei Gemeinnützigkeit anzunehmen, "wenn künstlerisch hochstehende Produktionen für eine breite Öffentlichkeit angeboten werden, die nicht bloss der Unterhaltung des Publikums dienen, sondern allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden, allenfalls auch religiös erbauenden Charakter haben". Diese klare Rechtsprechung betrachte etwa die Musikpflege, wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Casino- Gesellschaft betrieben werde, als gemeinnützig. Das müsse durchaus auch für das Festival "C.________" gelten.