Hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung legte der Verein insbesondere dar, die Gemeinnützigkeit sei durchaus gegeben. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei er selber Organisator des Festivals klassischer Musik, sodass es sich nicht nur um eine Unterstützung handle. Das Festival finde auch nicht bloss in der Stadt B.________, sondern in verschiedenen Gemeinden statt. Die Steuerverwaltung ziehe aus BGE 113 Ib 7 ff. schlechterdings unhaltbare Schlussfolgerungen.