Das Festival "C.________", das durchaus einen kulturellen Auftrag (und damit auch einen Bildungsauftrag) im Dienste der Allgemeinheit wahrnehme, könne ohne private und öffentliche Zuwendungen nicht existieren. Es gebe Stiftungen, die das Festival angesichts seines kulturellen Werts gerne unterstützen würden, dies aufgrund ihrer eigenen Statuten jedoch nur tun können, wenn die Gemeinnützigkeit der Organisation anerkannt werde. Somit wirke sich der angefochtene Entscheid für den Verein verheerend aus.