Einleitend wies der Verein darauf hin, dass es ihm nicht primär um die Steuerbefreiung gehe, sondern um die Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Eine Steuerbefreiung sei insofern nicht angestrebt, als er ja keinen Gewinn erzielen und - ausser den Reserven, die für den nachhaltigen Bestand des Festivals erforderlich seien - auch kein Kapital äufnen wolle. Das Festival "C.________", das durchaus einen kulturellen Auftrag (und damit auch einen Bildungsauftrag) im Dienste der Allgemeinheit wahrnehme, könne ohne private und öffentliche Zuwendungen nicht existieren.