B. a) Am 7. Oktober 2010 erhob der Verein gegen diesen Entscheid Einsprache mit dem Antrag, als gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 56 lit. g DBG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. g DStG anerkannt und dementsprechend von der Steuerpflicht befreit zu werden. Für den Fall, dass die beantragte Anerkennung nur unter vorheriger Anpassung der Statuten möglich sein sollte, ersuchte der Verein um die Aussetzung des Verfahrens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die erforderlichen Anpassungen der Statuten vornehmen werde.