Wochen zahlreiche Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen durchgeführt würden. Dies zeuge vielmehr von einer eigentlichen Geschäftstätigkeit anstatt Gemeinsinn. Somit könne die Vereinstätigkeit nicht als gemeinnützig betrachtet werden. Schliesslich seien auch einige Bestimmungen der Vereinsstatuten nicht mit einer Steuerbefreiung vereinbar. Einerseits werde in den Statuten nirgends festgelegt, dass der Verein keinen Erwerbszweck verfolge. Insbesondere werde auch nicht garantiert, dass die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich oder zumindest zu einem geringeren Lohn als üblich arbeiteten.