Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 2. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, der Verein bereichere zwar mit der Unterstützung des Festivals klassischer Musik das kulturelle Leben der Region. Dabei handle es sich jedoch - wie bei vielen anderen Musikfestivals auch - um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter. Ausserdem seien die Voraussetzungen der Uneigennützigkeit und des fehlenden Erwerbszwecks nicht erfüllt, da während drei -3-