A. a) Unter dem Namen "A.________" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in B.________ (nachfolgend: der Verein). Gemäss Art. 2 der Statuten vom 12. Mai 2004 (welche jene vom 18. Mai 1988 ersetzten) bezweckt der Verein die Durchführung von kulturellen Anlässen im Raum B.________, insbesondere während der Sommermonate. Am 3. Mai 2011 wurde diese Bestimmung in dem Sinne präzisiert, dass nun gemäss Abs. 1 die kulturelle Belebung der Region Murten, insbesondere durch die Durchführung eines Festivals klassischer Musik während der Sommermonate bezweckt wird. Zudem wird im neuen Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass der Verein keinen Erwerbszweck verfolgt.