{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nDer Vorinstanz ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer in einem konkurrierenden\nMarkt mit anderen Festivals und kulturellen Angeboten steht. Wo mehrere Anbieter im\ngleichen Markt auftreten und einander konkurrenzieren, haben sie grundsätzlich Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung (vgl. dazu insbesondere LOCHER, N. 3\nzu Art. 56 DBG, sowie die dort erwähnten Autoren und Urteile). Die Wettbewerbsneutralität im Verhältnis zu - vor allem kommerziellen - privaten Anbietern kann jedoch\ndort etwas in den Hindergrund rücken, wo es um nicht gewinnstrebige und gemeinnützige Kulturinstitutionen geht, welche vom Staat als besonders fördernswert erachtet\nwerden (wie z. B. ein Stadttheater oder private Institutionen, welche geradezu eine\nvergleichbare Rolle übernehmen). Dies gilt ja auch für die Subventionierung dieser Institutionen, welche naturgemäss ebenfalls zu einer Verfälschung des Marktes führt (zu den\n- 15 -\n\nunterschiedlichen Anforderungen an die Wettbewerbsneutralität siehe insbesondere RETO\nKUSTER, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Diss. ZH 1998, 125\nf. und 231 ff.). Somit vermag dieser Aspekt die Steuerbefreiung im vorliegenden Fall\nnicht ohne Weiteres auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als ja z.B. auch Jugendmusikschulen, welche anerkanntermassen als gemeinnützig betrachtet werden können, allenfalls in Konkurrenz zu privaten kommerziellen Musikschulen treten.\n\nWas schliesslich die unwiderrufliche Widmung der Mittel für den gemeinnützigen Zweck\nbetrifft, so vermag Art. 14 Abs. 3 der Statuten den gesetzlichen Anforderungen durchaus\nzu genügen. Während zunächst einfach bestimmt wurde, dass die Liquidatoren im Falle\neiner Auflösung ein allfälliges Vereinsvermögen einer Organisation übergeben, die einen\nmöglichst ähnlichen Zweck verfolgt, wird nun in der jüngsten Fassung (zu der sich die\nVorinstanz nicht geäussert hat) noch präzisiert, dass es sich dabei ebenfalls um eine\ngemeinnützige Organisation handeln muss.\n\nEs ist selbstverständlich nicht zu übersehen, wie heikel die Abgrenzung zwischen gemeinnützigen und nicht steuerbefreiten kulturellen Institutionen sein kann. Nichtsdestoweniger geht es nicht an, den gesetzlichen Voraussetzungen einen dermassen absoluten\nMassstab zu verpassen, dass praktisch jegliche Steuerbefreiung kultureller Institutionen\nausgeschlossen wird.\n\nDemzufolge ist festzustellen, dass der Verein \"A.________\" die Voraussetzungen einer\nSteuerbefreiung erfüllt, sodass die Beschwerde gutzuheissen ist.\n\nAm Rande kann immerhin noch beigefügt werden, dass die Steuerbehörden in Zukunft\njeweils von Periode zu Periode neu überprüfen können, ob die Voraussetzungen der\nSteuerbefreiung weiterhin erfüllt sind.\n\n6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.\n\nII. Kantonssteuer (604 2011-37)\n\n7. Die Art. 97 Abs. 1 lit. g des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember\n1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG;\nSR 642.14) stimmen mit Art. 56 lit. g DBG überein (vgl. zudem auch Art. 34a DStG sowie\nArt. 9 Abs. 2 lit. i StHG).\n\nUnter diese Umständen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen betreffend die direkte Bundessteuer (vorne Erw. 3 - 5) verwiesen werden, um die analoge\nGutheissung des Rekurses betreffend die Kantonssteuern zu begründen.\n\n8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung\nvon Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.\n- 16 -\n\nD e r S t e u e r g e r i c h t s h o f e r k e n n t :\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2011-36)\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nDer angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der\nVerein \"A.________\" die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Sinne von Art.\n56 lit. g DBG erfüllt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nII. Kantonssteuer (604 2011-37)\n\n3. Der Rekurs wird gutgeheissen.\n\nDer angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der\nVerein \"A.________\" die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Sinne von Art.\n97 Abs. 1 lit. g DStG sowie 23 Abs. 1 lit. f StHG erfüllt.\n\n4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von\n400 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n\nDer vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des\nBundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert\n30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\nbeim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.\n\nGivisiez, 15. Juni 2012/HCA/dcu\n\nDie Gerichtsschreiberin: Der Präsident:\n"}