{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nAus der kantonalen Rechtsprechung kann zunächst das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Dezember 1999 betreffend Steuerbefreiung der Stiftung\n\"Berner Symphonie-Orchester\" hervorgehoben werden. Darin wurde zwar die Gemeinnützigkeit verneint, hingegen sogar die Verfolgung eines öffentlichen Zwecks bejaht, bei\nwelcher für die Steuerbefreiung grundsätzlich kein Opferbringen verlangt wird (BVR\n2001, 106). Sodann kann das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Aargau\nvom 25. April 1980 in Sachen \"Orchestergesellschaft Baden\" erwähnt werden, in welchem die Steuerbefreiung verweigert wurde. Das zuständige Gericht erachtete als massgebend, dass der - wenn auch von der öffentlichen Hand subventionierte - Verein zur\nHauptsache Liebhabermusiker zur Pflege ernster Musik und zu sinnvoller Freizeitgestaltung vereinigte, wobei der (an sich im Interesse der Allgemeinheit liegenden) entgeltlichen Konzerttätigkeit eine untergeordnete Bedeutung zukam (drei Konzerte pro Jahr).\nInsofern ergab sich kein wesentlicher Unterschied zu den gemäss ständiger Praxis nicht\nsteuerbefreiten Musikgesellschaften. Demzufolge wurde das Erfordernis der altruistischen\nTätigkeit verneint (AGVE 1980, 332). In einem Urteil vom 23. Juni 1995 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau festgehalten, dass Zuwendungen einer Stiftung für\nöffentliche Aufführungen von (wenn auch ihrerseits nicht steuerbefreiten) Chören und\nTheatergruppen sowie zur Neuinstrumentierung einer Jugendmusik eine gemeinnützige\nTätigkeit darstellen (StE 1996 B 27.4 Nr. 13). Schliesslich kann im Sinne eines weiteren\nBeispiels darauf hingewiesen werden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich\nmit Urteil vom 31. Mai 1985 die gemeinnützige Zwecksetzung einer Stiftung anerkannt\nhat, welche den Kulturaustausch zwischen Ländern der Dritten Welt und der Schweiz\nfördert (StE 1986 B 71.63 Nr. 1).\n\n5. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beschwerde auch bei einer strengen Auslegung des Begriffs der Gemeinnützigkeit, wonach keineswegs alle nicht kommerziellen\nMusikfestivals und Open-Air-Veranstaltungen ohne Weiteres darunterfallen, als begründet.\n\nZu Recht unbestritten ist zunächst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (sowohl\nstatutarisch als auch tatsächlich) einen Zweck verfolgt, welcher im Interesse der Allgemeinheit liegt und als fördernswert erscheint. Es steht zweifelsfrei fest, dass allein schon\n- 14 -\n\ndie kulturelle Belebung der Region B.________, welche mit dem allgemein zugänglichen\nAngebot künstlerisch sehr hochstehender Produktionen geschaffen wird, das Gemeinwohl\nfördert. Dazu kommen die weiteren kulturell wertvollen Projekte, welche in das Festival\nintegriert sind.\n\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz kann das Festival \"C.________\" sodann auch nicht\nals eine Veranstaltung mit bloss unterhaltendem Charakter im Sinne der oben erwähnten\nRechtsprechung betrachtet werden. Im diesbezüglich grundlegenden BGE 60 I 316 wurde\nja ausdrücklich zwischen der Förderung der Musikpflege, für welche die Steuerbefreiung\ngewährt worden ist, und den bloss gesellschaftlichen Anlässen in den Räumlichkeiten der\nCasino-Gesellschaft unterschieden. Zudem wird vorliegend auch von offizieller Seite\nanerkannt, dass der kulturelle Stellenwert des Festivals weit über jenem einer kommerziellen Unterhaltungsveranstaltung liegt. Dank dieser aussergewöhnlichen Bedeutung für\ndie Kulturlandschaft wurde es ja (wie zum Beispiel das \"Festival International de\nMusiques Sacrés\" und die \"Concerts de l'Avent\") vom Kantonalen Amt für Kultur in die\nListe der bedeutenden Freiburger Veranstaltungen aufgenommen, welche in den Genuss\nvon Mehrjahres-Beiträgen aus dem kantonalen Fonds der D.________ gelangen.\n\nIm Weitern steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbszwecke verfolgt. Gemäss\ndessen glaubwürdiger und auch unbestrittener Darstellung war dies tatsächlich immer so\nund dies ist nun auch in Art. 2 Abs. 2 der Statuten ausdrücklich festgehalten. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sonst irgendwelche relevanten (wirtschaftlichen oder persönlichen) Eigeninteressen der Vereinsmitglieder, sei es direkt oder\nindirekt (z.B. über verbundene Unternehmen) verfolgt werden.\n\nUnter dem Aspekt der Uneigennützigkeit ist zudem einerseits darauf hinzuweisen, dass\ndie Vorstandsmitglieder (vgl. dazu den neuen Art. 5 Abs. 1bis der Statuten, welcher die\nehrenamtliche Arbeit ausdrücklich statuiert) und über hundert Helfer unentgeltlich\narbeiten. Opfer unter Hintansetzung der eigenen Interessen können ja nicht nur in Form\nvon Geld, sondern auch von Arbeitsleistungen erbracht werden. Andererseits ist festzuhalten, dass die erwirtschafteten Mittel zu einem erheblichen Teil auch dafür verwendet\nwerden, Gratisveranstaltungen anzubieten sowie besondere kulturelle Förderungsprojekte zu verwirklichen (zumindest indirekte Unterstützung von Nachwuchstalenten und\nJugendchören, Eigenkreationen, Zusatzangebote an kulturellen Einführungen, Erstellung\nvon Dokumentationen, usw.). Dazu kommt, dass scheinbar eine möglichst tiefe Preispolitik angestrebt wird, was die Eintritte zu den entgeltlichen Konzerten einer breiteren\nÖffentlichkeit zugänglich macht. Auf jeden Fall hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführten Preisvergleiche nicht konkret zu widerlegen versucht. Dass und\nwelche Eintrittspreise erhoben werden, ist für die Gesamtbeurteilung sicher auch in Betracht zu ziehen; der Kartenverkauf als solcher lässt jedoch noch keinen zwingenden\nSchluss auf eine eigentliche Geschäftstätigkeit und mithin fehlende Gemeinnützigkeit zu.\n\n"}