{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\ndas von Konkurrenz und Wettbewerb geprägt ist (Konkurrenzsituation sowohl in Bezug\nauf die Artisten als auch hinsichtlich des Publikums). Wo mehrere Anbieter im gleichen\nMarkt auftreten und einander konkurrenzieren, sollen sie Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung haben. Demgegenüber soll bei Veranstaltungen, die einzig auf die\nFörderung von Artisten ausgerichtet sind, einen speziellen Publikumskreis ansprechen\n(Behinderte, Betagte, usw.) oder einfach uneigennützig erfolgen (z. B. Gratiseintritt), im\nEinzelfall geprüft werden, ob ein Markt besteht und ob eine Steuerbefreiung die Wettbewerbsneutralität nicht gefährdet.\n\nOb und inwiefern diese Praxishinweise einheitlich umgesetzt werden, ist insofern schwer\nüberprüfbar, als zahlreiche Kantone keine Liste der steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen veröffentlichen. Eine löbliche Ausnahme macht z. B. der Kanton Zürich,\nwelcher seit kurzem ein Verzeichnis der steuerbefreiten Zürcher Institutionen im Internet\naufgeschaltet hat (unter www.steueramt.ch). Daraus ergibt sich, dass insbesondere auch\nim Bereich der Musikförderung mehrere Institutionen steuerbefreit sind.\n\nb) Im grundlegenden, von beiden Parteien angerufenen BGE 113 Ib 7 betreffend die\n\"Welttheatergesellschaft Einsiedeln\" hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Steuerbefreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit (im Sinne des damals noch anwendbaren\nArt. 51 Abs. 1 lit. a BdBSt, der jedoch in diesem Punkt materiell mit dem heutigen Recht\nübereinstimmt) sehr eng auszulegen ist und dass nicht jede Tätigkeit kultureller oder\nkünstlerischer Art, welche die Allgemeinheit bereichert, darunterfällt. Insbesondere bei\nVeranstaltungen mit bloss unterhaltendem Charakter könne nicht von Gemeinnützigkeit\ngesprochen werden, wie bereits in BGE 63 I 316 Erw. 2 entschieden worden sei. Ein\nVerein werde auch nicht schon dadurch gemeinnützig, dass er von einem Gemeinwesen\nSubventionen erhalte. Gemeinnützigkeit dürfte dagegen z. B. vorliegen, wenn von einem\nVerein künstlerische Publikumsveranstaltungen zur uneigennützigen Förderung von\nKünstlern durchgeführt werden, die einer solchen Förderung bedürfen. Ausschliesslich\ngemeinnützig tätig sei ein Verein auch dann, wenn er - ohne Eigeninteressen für sich\noder seine Mitglieder zu verfolgen - künstlerisch hochstehende Produktionen für eine\nbreite Öffentlichkeit anbietet, die nicht bloss der Unterhaltung dienen, sondern allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden Charakter haben. Abschliessend\nunterstrich das Bundesgericht, wie heikel die Grenzziehung zwischen bloss unterhaltenden und kulturell wertvollen, dem Allgemeinwohl dienenden Zwecken ist. Es könne denn\nauch kaum Aufgabe der Steuerbehörde sein, über den Wert oder Unwert kultureller\nVeranstaltungen zu befinden. Immerhin trete dieses Abgrenzungsproblem in der Praxis\ndeswegen in den Hintergrund, weil ja zusätzlich erforderlich sei, dass keine Eigeninteressen des Vereins und seiner Mitglieder verfolgt sowie in selbstloser Weise Opfer\nerbracht werden. Im Übrigen räumte das Bundesgericht den kantonalen Instanzen, die ja\nder Sache näherstehen und lokale Verhältnisse besser kennen, bei der Beurteilung dieser\nFragen einen gewissen Spielraum ein. Im zu beurteilenden Fall, in dem einzig die\nVoraussetzung der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit zur Diskussion stand, gelangte es\nzum Schluss, dass zwar ein Grenzfall vorliege, die Steuerbefreiung des Vereins jedoch\ntrotz der marktüblichen Eintrittspreise und der Ausrichtung von geringfügigen Entschädigungen vertretbar erscheine.\n\nWas die Frage des allenfalls bloss unterhaltenden Charakters einer Veranstaltung betrifft,\nso erweist sich eine genauere Lektüre des oben erwähnten BGE 63 I 316 als aufschlussreich. In diesem Fall ging es um die Casino-Gesellschaft Basel, welche gemäss\nihrem statutarischen Zweck die Liegenschaften (Stadtcasino und Sommercasino) \"zur\nFörderung des geselligen Lebens und der musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel\"\nverwaltete und instand hielt. Dabei ist zu unterstreichen, dass der Gesellschaft insofern\n- 13 -\n\neine teilweise Abgabenbefreiung gewährt worden war, als sie die Förderung der musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel bezweckte. Obwohl dieser Punkt nicht angefochten\nwar, wies das Bundesgericht in Erwägung 1 zustimmend darauf hin, dass es naheliege,\ndie Musikpflege (auch mit Unterrichtszwecken), wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Casino-Gesellschaft\nbetrieben werde, als gemeinnützig anzusehen, soweit die Gesellschaft dafür Opfer erbringe. Gegenstand des Rechtsstreits war also einzig die weitergehende Frage, ob auch\ndie Tatsache, dass einer Stadt Räumlichkeiten für ihre gesellschaftlichen Anlässe (und\nnicht nur zur Förderung künstlerischer Vorführungen) zur Verfügung gestellt werden,\nAnlass zu einer Steuerbefreiung geben könne. Dass dies verneint und insofern von einem\nbloss unterhaltenden Charakter der entsprechenden Veranstaltungen ausgegangen\nwurde, leuchtet ein. Weiter ging das Bundesgericht, wie es in BGE 113 Ib 7 Erw. 3a\nhervorhebt, in einem neueren Entscheid zum kantonalen Steuerrecht, indem es sogar\nunter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkürkognition einen zoologischen Garten -\nim weiten Sinne ebenfalls Bestandteil unserer Kultur - als nicht bloss der Unterhaltung\nund Zerstreuung der Besucher dienend betrachtete, sondern einem solchen unter fachkundiger wissenschaftlicher Leitung stehenden Betrieb eine bedeutende soziale Funktion\nund deshalb Gemeinnützigkeit beimass, da er zur Förderung des Verständnisses für\nTiere, den Tierschutz usw. beitrage.\n\n"}