{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\n b) Für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit muss die Tätigkeit der juristischen Person auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse der Allgemeinheit liegen und uneigennützig erfolgen. Sie muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen. Mit der gemeinnützigen Zielsetzung dürfen nicht\nErwerbszwecke oder sonst eigene - unmittelbare wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verbunden sein (BGE 114 Ib 277 ff.;\nBundesgerichtsurteil 2C_162/2011 vom 17. Oktober 2011, Erw. 3.2). Je enger der Kreis\nder Destinatäre definiert ist, desto eher rechtfertigt es sich, an der Uneigennützigkeit zu\nzweifeln. Diese fehlt praxisgemäss z. B. bei wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigungen, deren Interessen allein auf die Förderung des Berufsstandes oder eines oder mehrerer (beschränkter) Wirtschaftszweige gerichtet ist (vgl. das Bundesgerichtsurteil\n2C_592/2008 vom 2. Februar 2009, Erw. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden; die hierzu bestimmten Mittel haben unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck zu dienen (Bundesgerichtsurteil 2C_162/2011 vom 17. Oktober 2011, Erw. 3.2).\n\nDiese Grundsätze werden weitgehend auch von der Lehre übernommen (vgl. PETER\nLOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 83 ff. zu Art. 56 DBG; MARCO GRETER, in\nMartin Zweifel / Peter Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a,\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N. 23 ff. zu Art. 56\n- 11 -\n\nDBG; NICOLAS URECH, in Danielle Yersin / Yves Noël, Commentaire romand, Impôt fédéral\ndirect, 2008, N. 52 ff. zu Art. 56 DBG sowie die dort erwähnten weiteren Autoren).\n\nc) Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich hervorhebt, ist die Frage der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit insbesondere auch im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit\nvon Spenden bedeutsam (vgl. Art. 33a DBG).\n\n4. a) Was insbesondere die Steuerbefreiung von juristischen Personen betrifft, welche\nim Kulturbereich tätig sind, so kann zunächst darauf hingewiesen werden, dass die\n\"Arbeitsgruppe Steuerbefreiung\" der Schweizerischen Steuerkonferenz dazu unter dem\nTitel \"Organisationen mit kultureller Zweckverfolgung\" noch weitere Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen herausgegeben hat.\n\nDarin wird einleitend darauf hingewiesen, dass sich im Kulturbereich einerseits staatliche\nund anderseits private Institutionen engagieren. Letztere sollen ebenfalls in den Genuss\neiner Steuerbefreiung gelangen, wenn sie einem öffentlichen Zweck dienen oder gemeinnützig sind. Für den letzteren Fall wird dargelegt, dass eine kulturelle Institution ausser\nden allgemeinen Voraussetzungen gemäss dem KS Nr. 12 (wie dem Erfordernis der\njuristischen Person, der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, der Unwiderruflichkeit\nder Zweckbindung und der entsprechenden tatsächlichen Tätigkeit) insbesondere die Voraussetzungen des Allgemeininteresses und der Uneigennützigkeit erfüllen muss, welche\ndem Begriff der Gemeinnützigkeit eigen sind. Dabei wird (unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung) anerkannt, dass Tätigkeiten im kulturellen Bereich das Gemeinwohl fördern können und dass ein Allgemeininteresse bejaht werden kann, wenn\neine kulturelle Veranstaltung grundsätzlich für jedermann zugänglich ist. Ausgeschlossen\nwerden jedoch Veranstaltungen mit bloss unterhaltendem Charakter, auch wenn sie sich\nan ein breites Publikum richten (z. B. Kino). Eingeräumt wird, dass die Grenzziehung\nzwischen bloss unterhaltenden und kulturell wertvollen, dem Allgemeinwohl dienenden\nZwecken heikel ist, wobei es jedoch nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein könne, über\nden Wert oder den Unwert von kulturellen Veranstaltungen zu befinden.\n\nUnter dem Titel \"Uneigennützigkeit/Ausschluss von Erwerbs- und Selbsthilfezwecken\"\nwird in diesen Praxishinweisen weiter betont, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit von kulturellen und künstlerischen Publikumsveranstaltungen die Verfolgung von\nEigeninteressen der juristischen Personen und ihrer Mitglieder ausschliesst. Juristische\nPersonen, die ideelle, gesellige oder vorwiegend persönliche Interessen ihrer Mitglieder\nverfolgen, werden daher auch dann als nicht gemeinnützig betrachtet, wenn sie im\nkulturellen Bereich tätig sind (z. B. Theatergruppen, Musikgesellschaften, Gesangsvereine\noder Quartiervereine). Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn ein Verein zur Hauptsache die kulturelle (z. B. musikalische) Ausbildung Jugendlicher bezweckt. Am Rande\nwird auch vermerkt, dass die Erhebung eines marktüblichen Eintrittspreises für eine\nVeranstaltung zwar eher gegen eine Steuerbefreiung spricht, für sich betrachtet aber\nnoch keinen Ablehnungsgrund darstellt. Ebenso soll ein mit dem Betrieb einer kulturellen\nEinrichtung verbundener, eindeutig untergeordneter Erwerbszweck durch einen gewerblichen Hilfsbetrieb (Cafeteria, Kiosk, Getränkeautomat, usw.) einer Steuerbefreiung der\nKulturinstitution nicht hinderlich sein.\n\nFür den Sonderfall der Musikfestivals und Open-Air-Veranstaltungen wird das Allgemeininteresse grundsätzlich anerkannt. Hingegen wird der Standpunkt vertreten, dass es\nhäufig an einer Opfererbringung im Sinne des Gemeinnützigkeitsbegriffs fehlt oder dass\nallenfalls Erwerbszwecke überwiegen. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe handelt es sich bei\nden Trägern solcher Veranstaltungen erfahrungsgemäss um Vereine oder Kapitalgesellschaften, welche kommerziell ausgerichtet sind und sich in einem Marktumfeld bewegen,\n- 12 -\n\n"}