{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nOb diese Mängel im vorliegenden Beschwerdeverfahren dank der vollen Kognition des\nSteuergerichtshofes (vgl. vor allem Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG) geheilt werden können,\nobwohl sich die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort weitgehend mit einem blossen\nVerweis auf den Einspracheentscheid begnügt hat, erscheint zweifelhaft. Die Frage\nbraucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sich die Beschwerde auch\nsonst als begründet erweist. Unter diesen Umständen macht es in prozessökonomischer\nHinsicht wenig Sinn, den angefochtenen Entscheid nur aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuen Entscheids zurückzuweisen.\n\n2. Offenbleiben kann auch die Frage, ob die letzte Eingabe der Vorinstanz (vom 4. Oktober 2011), in welcher konkrete Angaben zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung\ngemacht werden, dem Beschwerdeführer – trotz seines Anspruchs auf rechtliches Gehör -\naus Gründen des Steuergeheimnisses ganz oder zumindest teilweise vorenthalten werden\nkann oder soll. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde\nnämlich gutzuheissen, ohne dass es dabei noch auf die Problematik der allfälligen Praxis\nim Verhältnis zu anderen vergleichbaren Institutionen ankommt.\n\nAm Rande kann immerhin beigefügt werden, dass z. B. die Anerkennung der \"Concerts\nde l'Avent\" als gemeinnützige Institution notorisch ist. In der Tat enthält ja die Website\ndieser Institution den ausdrücklichen Hinweis: \"Il s’agit d’une association au sens des\narticles 60 et suivants du Code civil suisse. Elle a été reconnue d’utilité publique.\"\n\nIm Übrigen nimmt der Steuergerichtshof davon Vormerk, dass die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Schlussbemerkungen ausdrücklich in Aussicht gestellt hat, ihre Steuerbefreiungspraxis im Lichte der Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie\nder jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung neu zu überprüfen.\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2011-36)\n\n3. a) Nach Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen\nZwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Unternehmerische Zwecke sind\ngrundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 56 lit. g, zweiter Satz DBG).\n\nDiese Gesetzesbestimmung wird durch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (ASA Bd. 63, 130 ff.; nachfolgend: KS Nr. 12)\nkonkretisiert. Damit eine juristische Person (naturgemäss vor allem Stiftungen und\nVereine) von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen danach die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:\n\n- Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das\nWohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit\neigentlichen Erwerbszwecken oder sonstigen eigenen Interessen der juristischen\nPerson oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern (wie z. B. bei Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten) verknüpft sein.\n\n- Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, das\nheisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein.\n- 10 -\n\n- Die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss auch tatsächlich verwirklicht\nwerden.\n- Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung sind die Voraussetzungen\ndes Allgemeininteresses (z. B. Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen mit einem grundsätzlich offenen Destinatärskreis) sowie der Uneigennützigkeit\n(objektives Element des Allgemeininteresses und subjektives Element des altruistischen Handelns) grundlegend. Der Begriff der \"ausschliesslichen Gemeinnützigkeit\"\nsetzt voraus, dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbracht werden.\n\n- Bei juristischen Personen mit öffentlicher Zwecksetzung geht es demgegenüber um\ndie Erfüllung einer begrenzten Kategorie von Aufgaben, welche eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen verlangen.\n\nIm Übrigen hat auch die Schweizerische Steuerkonferenz, eine Vereinigung der schweizerischen Steuerbehörden, ihrerseits am 18. Januar 2008 unter dem Titel \"Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige oder Kultuszwecke\nverfolgen - Abzugsfähigkeit von Zuwendungen\", allgemeine Praxishinweise zuhanden der\nKantonalen Steuerverwaltungen formuliert. Diese enthalten Ausführungen zu bestimmten\nThemen des KS Nr. 12 mit dem Ziel, die Entscheidfindung im Bereich der Steuerbefreiungen und damit zusammenhängender Fragen in der täglichen Arbeit zu erleichtern.\nGleichzeitig soll dazu beigetragen werden, dass in diesem (gestützt auf Art. 23 des\nBundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern\nder Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14) weitgehend harmonisierten Bereich in\nallen Kantonen ein einheitlicher Massstab zur Anwendung gelangt.\n\nTeilweise kritisch geäussert haben sich dazu WALO STÄHLIN und NATALIE NYFENEGGER\n(Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken -\nSchweizerische Steuerkonferenz publiziert Praxishinweise, ST 2008, 235 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch darauf nicht näher einzugehen.\n\n"}