{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nEinleitend weist er darauf hin, dass die Vorinstanz wiederum mit keinem Wort auf seine\nausführlich erläuterten Rügen eingegangen sei. Umso mehr betrachtet er den Standpunkt\nder Steuerbehörden, welcher nicht im Geringsten belegt worden sei, aus den bereits\nformulierten Gründen weiterhin als unhaltbar.\n\nErgänzend macht der Beschwerdeführer insbesondere noch geltend, es könnte kaum je\nein Konzertveranstalter als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die von der Steuerverwaltung angeführten Kriterien massgeblich wären. Im Übrigen lasse sich nach den\ninzwischen erfolgten Änderungen sicher nicht mehr behaupten, die Vereinsstatuten vermöchten den Anforderungen nicht zu genügen. Im Weiteren bestätige das neue Programmheft wiederum den bereits hinlänglich dargestellten Charakter der Veranstaltung.\nAuch im Jahr 2011 würden wiederum 7 von 34 Veranstaltungen gratis angeboten, wobei\ndas Familienkonzert eine Eigenproduktion von \"C.________\" sei. Zudem werde mit der\nAbschlussgala auch die Welturaufführung des neuen Lied-Programms von Magdalena\nKoženà präsentiert, welches anschliessend in den Studios der Deutschen Grammophon\nfür eine CD aufgenommen werde. Der kulturelle Wert des Festivals werde auch dadurch\nunterstrichen, dass dem Publikum unentgeltlich eine Einführung in das Festivalprogramm\n(\"Festivaltalk\") sowie eine Lesung aus Schriften aus dem Erbe des Komponisten Robert\nRadecke angeboten werden. Wie üblich werde noch eigens ein über 200 Seiten starker\nFestivalführer verfasst. Dieser wurde am 10. August 2011 nachgereicht. Im Begleitschreiben hob der Beschwerdeführer noch hervor, dass wiederum einige der Konzerte\nvon Radio DRS 2, dem \"Kultursender\" des Deutschschweizer Radios ausgestrahlt werden.\nDas zeige ebenfalls, dass die Veranstaltung nicht primär unterhaltenden Charakter habe.\nSodann sei die ausführliche Vorschau auf das Konzert von Magdalena Koženà in der\nZeitung \"La Liberté\" (im ebenfalls beigelegten Artikel vom 6. August 2011) sehr wohl\n-8-\n\nunter der Rubrik \"Culture\" und nicht \"Divertissement\" erschienen. Dieses Konzert bilde\nübrigens Bestandteil eines europäischen Kulturprojektes der Tschechischen Republik.\nSchliesslich sei die bevorstehende Aufführung des Konzerts \"Der gelbe Fluss\" von Xian\nXinghai mit der Pianistin Mélodie Zhao von der Volksrepublik China als kulturell dermassen bedeutend angesehen worden, dass es vom chinesischen Botschafter besucht\nund von einer chinesischen Fernsehanstalt aufgezeichnet werde.\n\nDiese Eingaben wurden am 3. bzw. 11. August 2011 der Vorinstanz unterbreitet, wobei\ndiese ausdrücklich aufgefordert wurde, zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung Stellung zu nehmen.\n\nf) In ihren Schlussbemerkungen vom 28. bzw. 29. September 2011 nimmt die\nVorinstanz ausschliesslich zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung Stellung. Abschliessend macht sie jedoch geltend, die darin enthaltenen Informationen seien dem Steuergeheimnis unterstellt. Somit sei es Sache der Beschwerdeinstanz, über ihre Bekanntgabe\nzu bestimmen.\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte der Präsident des Steuergerichts den Parteien\nmit, er habe von der Berufung auf das Steuergeheimnis Kenntnis genommen. Gleichzeitig\nmachte er darauf aufmerksam, dass in einem späteren Zeitpunkt (nach umfassendem\nAktenstudium) darüber entschieden werde, ob und in welchem Umfang die letzte Eingabe\ndem Beschwerdeführer zu Stellungnahme unterbreitet werde.\n\ng) Am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert noch neue\nUnterlagen (insbesondere betreffend den Kulturaustausch mit der Region E.________)\nein, welche seiner Ansicht nach den kulturellen Wert des Festivals zusätzlich belegen.\nDiese wurden der Vorinstanz zur Information zugestellt.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht und zur Begründung seines (subsidiären) Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Einspracheentscheid genüge den minimalen formellen Anforderungen nicht. Es liege eine\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da es an einer genügenden Begründung mangle.\n\nDie Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert.\n\nb) Der angefochtene Entscheid erweist sich in der Tat insofern als sehr summarisch\nbegründet, als sich die Vorinstanz darin überhaupt nicht konkret mit den Rügen auseinandersetzt, welche in der Einspracheschrift erhoben worden sind. Vielmehr werden im\nEinspracheentscheid bloss die kurzen, keineswegs belegten Behauptungen wiederholt,\nwelche bereits zur Begründung des ersten Entscheides angeführt worden sind.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, verlangt\njedoch, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung\nberücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid -\nwenn auch auf die wesentlichen Punkte beschränkt - zu begründen (vgl. das Bundes-\n-9-\n\ngerichtsurteil 2A.613/2006 vom 8. August 2007, Erw. 2 sowie die dort erwähnten\nEntscheide).\n\n"}