{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nüberhaupt nicht schlüssig aufgezeigt. Damit werde der verfassungsmässige Anspruch auf\neine sachliche Entscheidbegründung verletzt. Es sei jedoch dem Gericht anheim gestellt,\nob es die Angelegenheit deswegen aus formellen Gründen zur Neubeurteilung\nzurückweisen oder in der Sache selbst entscheiden wolle.\n\nIm Weiteren macht der Beschwerdeführer eine unrichtige beziehungsweise willkürliche\nWürdigung des Sachverhalts geltend. Die Annahme der Vorinstanz, es handle sich beim\nFestival \"C.________\" in erster Linie um eine Veranstaltung mit unterhaltendem\nCharakter, sei angesichts der ausführlich dargelegten kulturellen Ausrichtung schlechterdings unhaltbar. Ebenso willkürlich sei die Feststellung, dass der Verein einen kommerziellen Zweck verfolge, weil er die meisten Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen\nanbiete und sich in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Die Vorinstanz habe\nsich dabei weder auf eine Marktanalyse noch auf konkrete Vergleichspreise berufen. Tatsache sei, dass die Konzerte von \"C.________\" zu ungefähr denselben Preisen angeboten\nwerden wie diejenigen der \"Concerts de l'Avent\", welche von der gleichen Behörde als\ngemeinnützig anerkannt worden seien. Dasselbe gelte für die \"Opéra de Fribourg\". Die\nKonzertpreise bei \"C.________\" lägen grundsätzlich zwischen 40 Franken (Kammermusikkonzerte), 47 bzw. 37 Franken (Serenadenkonzerte) und 64 bzw. 54 Franken\n(Sinfoniekonzerte), wobei Jugendliche und AHV-Bezüger in den Genuss einer Reduktion\nvon 5 Franken pro Eintritt gelangten. Was als marktgängiger Preis gelte, sei schwer zu\nsagen. Beispielsweise die \"Interlaken Classics\" (95 bzw. 75 Franken), das \"Menuhin\nFestival Gstaad\" (zwischen 160 und 65 Franken) sowie das \"Lucerne Festival\" (zwischen\n220 und 100 Franken) hätten jedoch deutlich höhere Preise. Auf jeden Fall könne aus\nden von \"C.________\" erhobenen Konzertpreisen keineswegs abgeleitet werden, dass\ndas Festival einen kommerziellen Zweck verfolge, welcher der Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstünde. Abgesehen davon werde ja auch bei den \"Solothurner Filmtagen\" oder beim \"Festival International de Films de Fribourg\", welche beide als gemeinnützig anerkannt worden seien, ein durchaus marktgängiger Eintrittspreis bezahlt. Dieses\nKriterium sei für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit schlicht irrelevant, wie ein Blick\nauf sämtliche der erwähnten steuerbefreiten kulturellen Organisationen beweise. Zudem\nmüssten sich ja alle kulturellen Veranstaltungen in einem konkurrierenden Markt behaupten, sodass auch die Konkurrenzsituation in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung\nsein könne.\n\nGerügt wird sodann eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots.\nWie bereits anhand von Beispielen aufgezeigt, gebe es sowohl im Kanton Freiburg als\nauch in andern Kantonen (mit den gleichen Rechtsgrundlagen) zahlreiche kulturelle Organisationen, welche mit dem Festival \"C.________\" vergleichbar und als gemeinnützig\nanerkannt worden seien. Nötigenfalls sei die Kantonale Steuerverwaltung aufzufordern,\neine entsprechende Liste ins Recht zu legen. Inwiefern eine unterschiedliche Behandlung\ngerechtfertigt sein könnte, sei nicht ersichtlich.\n\nSchliesslich hält der Beschwerdeführer auch daran fest, dass die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (Statuten) erfüllt sind. Die Vereinsstatuten seien mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem anwendbaren Kreisschreiben vereinbar, was übrigens\nim angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht widerlegt werde. Massgebend sei, dass\ndie allgemeinen Voraussetzungen der Steuerbefreiung primär tatsächlich verwirklicht sein\nmüssen. Diese Auffassung werde durch einen Vergleich mit den beigelegten Statuten des\nVereins der \"Solothurner Filmfesttage\" noch bekräftigt. Da der Verein \"A.________\"\ndiese Voraussetzungen allesamt tatsächlich erfülle und dies auch nicht zu ändern\ngedenke, werde er anlässlich der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2011 die entsprechenden Statutenanpassungen vornehmen. Insbesondere werde, wie von der ver-\n-7-\n\nfügenden Behörde im Erstentscheid verlangt, ausdrücklich in die Statuten aufgenommen,\ndass der Verein keinen Erwerbszweck verfolgt, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich\narbeiten und dass im Falle einer Vereinsauflösung ein allfällig vorhandenes Vermögen\nausschliesslich einer ebenfalls steuerbefreiten Organisation übergeben wird. Damit könne\nauch über die Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit kein Zweifel\nmehr bestehen.\n\nb) Der mit Verfügung vom 7. April 2011 festgesetzte Kostenvorschuss von\n400 Franken wurde fristgemäss bezahlt.\n\nc) In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Die Vorinstanz hält (unter Verweis auf die Begründung des\nersten Ablehnungsentscheides und des angefochtenen Einspracheentscheides) an ihrem\nStandpunkt fest. Ohne zusätzliche Begründung behauptet sie weiterhin, dass es sich\nbeim Festival \"C.________\", wie bei anderen Festivals mit klassischen Konzerten, in\nerster Linie um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter handle. Zudem verfolge der Verein insofern einen kommerziellen Zweck, als er die meisten Konzerte zu\ndurchaus marktüblichen Preisen anbiete und sich mit den anderen Musikfestivals in\neinem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Auch die Vereinsstatuten erachtet sie\nweiterhin als ungenügend, ohne jedoch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.\n\nd) Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\ne) Am 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen\nsowie die am 3. Mai 2011 abgeänderten Vereinsstatuten und das Programmheft des\nFestivals 2011 ein.\n\n"}