{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nBezüglich der Statuten bestreitet der Verein, dass die anwendbaren Gesetzesnormen eine\nausdrückliche statutarische Bestimmung über den Ausschluss des Erwerbszwecks erfordern. Massgeblich sei, dass in den Statuten ein Zweck festgelegt werde, welcher\ngrundsätzlich als gemeinnützig qualifiziert werden könne, und dass die übrigen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt würden, wie dies vorliegend zutreffe. Ebenso wenig sei notwendig, dass die Gratisarbeit der Vorstandsmitglieder, sofern sie überhaupt als Bedingung der Steuerbefreiung betrachtet werden könne, in den Statuten verankert sein\nmüsse. Letztlich komme es auch hier auf die tatsächliche Situation an. Schliesslich\nergebe sich aus Art. 14 Abs. 3 der Statuten genügend klar, dass im Falle einer Auflösung\ndes Vereins das Vermögen an eine Organisation gehen müsse, welche einen möglichst\nähnlichen und mithin ebenfalls gemeinnützigen Zweck verfolge. Wie dem auch sei,\nkönnten die Vereinsstatuten ohne Weiteres an der nächsten Mitgliederversammlung (im\nMai 2011) in allen Punkten entsprechend angepasst werden.\n\nAbschliessend warf der Verein die - für ihn nicht überprüfbare - Frage auf, ob andere\nvergleichbare Freiburger Festivals (wie das \"Festival International de Musiques Sacrés\",\ndas \"Internationale Folkloretreffen\", das \"Bollwerk Festival\", das \"Internationale Filmfestival Freiburg\", das \"Internationale Orgelfestival\", usw.) als gemeinnützig anerkannt\nseien oder nicht. Auf jeden Fall sei bekannt, dass dies für vergleichbare Festivals in\nanderen Kantonen zutreffe, so zum Beispiel für das Festival \"Interlaken Classics\".\n-5-\n\nb) Mit Entscheid vom 1. März 2011 wurde diese Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung erneut dar, die im Kreisschreiben Nr. 12\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung dargelegten kumulativen Voraussetzungen einer\nSteuerbefreiung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei sie nach wie vor der Auffassung,\ndass es sich beim Festival \"C.________\" trotz seiner kulturellen Ausrichtung in erster\nLinie - wie bei anderen Festivals auch - um eine Veranstaltung mit unterhaltendem\nCharakter handle. Zudem biete der Verein die meisten Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen an. Obwohl der Verein nicht in erster Linie gewinnorientiert sei, verfolge\ner dennoch insofern einen kommerziellen Zweck, als er sich aufgrund der zahlreichen\nMusikfestivals in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Demzufolge sei festzuhalten, dass der Verein keinen gemeinnützigen Zweck verfolge.\n\nC. a) Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Verein beim Kantonsgericht gegen\ndiesen Einspracheentscheid Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Der Verein A.________ beantragt die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung\ndes Einspracheentscheides der Kantonalen Steuerverwaltung vom 1. März 2011\nsowie die Gutheissung des Gesuchs um Steuerbefreiung respektive um\nAnerkennung als gemeinnützige Organisation (organisation d'utilité publique) im\nSinne von Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die\ndirekte Bundessteuer (DBG) und von Art. 97 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom\n6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG).\n\n2. Subsidiär beantragt der Verein A.________ die Gutheissung der Beschwerde, die\nAufhebung des Einspracheentscheides der Kantonalen Steuerverwaltung vom\n1. März 2011 und die Rückweisung an die Vorinstanz.\n\n3. Subsubsidiär, das heisst im Falle der Abweisung der Beschwerde, beantragt der\nVerein A.________, es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu\nverzichten.\n\n4. Sollte die beantragte Anerkennung als gemeinnützige Organisation und Befreiung\nvon der Steuerpflicht nur unter vorheriger Anpassung der Statuten möglich sein,\nso beantragt der Verein A.________ die Aussetzung des Verfahrens bis nach der\nMitgliederversammlung vom 3. Mai 2011, welche die entsprechenden\nAnpassungen der Statuten vornehmen wird.\"\n\nZur Begründung seiner Beschwerde legt der Verein nochmals eingehend die bereits im\nEinspracheverfahren vorgebrachte Argumentation dar, wobei er an seinem Standpunkt\nfesthält. Ergänzend fügt er in tatsächlicher Hinsicht insbesondere noch bei, dass nebst\nden völlig unentgeltlich arbeitenden Vorstands- und Vereinsmitgliedern sowie sonstigen\nHelfern einzig die administrative Direktorin und der künstlerische Leiter im Mandatsverhältnis beschäftigt werden. Deren Entschädigung dürfte jedoch in keinem Verhältnis zu\nden Vergütungen stehen, welche bei anderen vergleichbaren (und als gemeinnützig anerkannten) Organisationen ausbezahlt werden. Zudem sei nicht ausser Acht zu lassen, dass\nder Präsident und der Vizepräsident nebst der Vorstandstätigkeit auch wesentliche Teile\nder Geschäftsleitung wahrnehmen, ohne dafür die geringste Arbeits- oder Spesenentschädigung zu erhalten.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mangelhafte\nBegründung des angefochtenen Entscheides. In der rudimentären Begründung werde mit\nkeinem Wort auf die umfassenden und detaillierten Ausführungen in der Einsprache eingegangen. Ebenso werde die neue Aussage, dass der Verein deshalb einen kommerziellen Zweck verfolge, weil er sich in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse,\n-6-\n\n"}