{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nB. a) Am 7. Oktober 2010 erhob der Verein gegen diesen Entscheid Einsprache mit\ndem Antrag, als gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 56 lit. g DBG sowie\nArt. 97 Abs. 1 lit. g DStG anerkannt und dementsprechend von der Steuerpflicht befreit\nzu werden. Für den Fall, dass die beantragte Anerkennung nur unter vorheriger Anpassung der Statuten möglich sein sollte, ersuchte der Verein um die Aussetzung des\nVerfahrens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die erforderlichen Anpassungen der Statuten vornehmen werde.\n\nEinleitend wies der Verein darauf hin, dass es ihm nicht primär um die Steuerbefreiung\ngehe, sondern um die Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Eine Steuerbefreiung sei insofern nicht angestrebt, als er ja keinen Gewinn erzielen und - ausser den\nReserven, die für den nachhaltigen Bestand des Festivals erforderlich seien - auch kein\nKapital äufnen wolle. Das Festival \"C.________\", das durchaus einen kulturellen Auftrag\n(und damit auch einen Bildungsauftrag) im Dienste der Allgemeinheit wahrnehme, könne\nohne private und öffentliche Zuwendungen nicht existieren. Es gebe Stiftungen, die das\nFestival angesichts seines kulturellen Werts gerne unterstützen würden, dies aufgrund\nihrer eigenen Statuten jedoch nur tun können, wenn die Gemeinnützigkeit der Organisation anerkannt werde. Somit wirke sich der angefochtene Entscheid für den Verein\nverheerend aus.\n\nHinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung legte der Verein\ninsbesondere dar, die Gemeinnützigkeit sei durchaus gegeben. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei er selber Organisator des Festivals klassischer\nMusik, sodass es sich nicht nur um eine Unterstützung handle. Das Festival finde auch\nnicht bloss in der Stadt B.________, sondern in verschiedenen Gemeinden statt. Die\nSteuerverwaltung ziehe aus BGE 113 Ib 7 ff. schlechterdings unhaltbare\nSchlussfolgerungen. Gemäss diesem Urteil sei Gemeinnützigkeit anzunehmen, \"wenn\nkünstlerisch hochstehende Produktionen für eine breite Öffentlichkeit angeboten werden,\ndie nicht bloss der Unterhaltung des Publikums dienen, sondern allgemeinbildenden und\ndas (geistige) Volkswohl fördernden, allenfalls auch religiös erbauenden Charakter\nhaben\". Diese klare Rechtsprechung betrachte etwa die Musikpflege, wie sie in Basel von\nden grossen Konzertgesellschaften unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Casino-\nGesellschaft betrieben werde, als gemeinnützig. Das müsse durchaus auch für das\nFestival \"C.________\" gelten. Das Angebot an künstlerisch hochstehenden Produktionen\nstelle nicht bloss eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter dar. Vielmehr lasse es\nsich, auch dank Interpreten von absolut internationalem Niveau (wie zum Beispiel Jana\nBouškovà, einer der fünf weltbesten Harfenistinnen) durchaus mit demjenigen der\ngrossen, renommierten Festivals vergleichen. Mit dem klaren Programmaufbau zu einem\nbestimmten Thema werde dem Publikum (unter verschiedenen Aspekten) ein Einblick in\nkünstlerische Zusammenhänge zwischen Sparten der klassischen Musik, Epochen,\nKomponisten und Interpreten gegeben, welcher schweizweit einzigartig sei. Diese grosse\nBedeutung könne von der Kantonalen Direktion für Erziehung, Kultur und Sport jederzeit\n-4-\n\nbestätigt werden. Das Festival werde denn auch massgeblich von D.________ sowie\ndurch namhafte Beträge der umliegenden Gemeinden unterstützt. Es habe sogar in der\nengeren Auswahl für die Verleihung des Freiburger Kulturpreises figuriert. Im Weiteren\nsei es ganz speziell auch der Förderung junger Künstlerinnen und Künstler verpflichtet\n(jährlicher Wettbewerb für Ensembles mit Jugendlichen, Entdeckung und Förderung von\nNachwuchstalenten wie beispielsweise der Violonistin Patricia Kopatchinskaja). Die\nkulturelle Leistung zugunsten der Allgemeinheit werde auch durch das Familienkonzert\nmit freiem Eintritt illustriert, an dem jeweils eine eigens in Auftrag gegebene Produktion\nuraufgeführt werde. Eine Mehrheit der rund 300 Besucher dieses Konzerts seien Kinder.\nZudem werde der Dienst am kulturellen Allgemeinwohl insofern vervollständigt, als das\nallgemeinbildende Festival-Programm künstlerisch mit der Sparte \"offen für neues\"\nabgerundet werde. Diese Produktionen seien meistens sehr teuer, brächten finanziell\njedoch relativ wenig ein. Schliesslich sei unerfindlich, inwiefern die Tätigkeit als\neigennützig bezeichnet werden könne. Die Vereinsmitglieder erhielten weder Lohn, noch\nSpesenentschädigung und sie zögen aus ihrer Tätigkeit keinen Nutzen. Ebenso wenig\nwerde die Tätigkeit zum eigenen Nutzen des Vereins ausgeübt. Dessen Zweck bestehe\neinzig in der Durchführung des Festivals \"C.________\". Sämtliche Spenden und\nerwirtschaftete Einnahmen würden vollumfänglich in die Produktion gesteckt. Es treffe\nauch nicht zu, dass die Konzerte allgemein zu marktgängigen Preisen angeboten werden.\nVon den diesjährigen 33 Konzerten seien 6 mit freiem Eintritt (ohne Kollekte) angeboten\nworden. Diese hätten 1'000 Besucher verzeichnet, was 12,5 % der Gesamt-Besucherzahl\nausmache. In der Schweiz könnten nur schwerlich Sinfoniekonzerte dieses Niveaus zu\neinem Ticketpreis von 64 Franken (in der 1. Kategorie) besucht werden. Tatsache sei\ndenn auch, dass die Konzerteinnahmen höchstens 20 % der Kosten decken, obwohl das\nPersonal völlig unentgeltlich arbeite. Für den Rest müsse man mit Fundraising sorgen,\nwas natürlich auch in unbezahlter Arbeit erledigt werde. Damit dürfte offensichtlich sein,\nwelcher Dienst für die Allgemeinheit erbracht werde. Im Übrigen würden auch andere\n(nicht näher genannte) Organisationen im kulturellen Bereich als gemeinnützig anerkannt, obwohl sie auch Leistungen gegen Entgelt erbringen und über mehr bezahltes\nPersonal verfügten.\n\n"}