{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2011-36_2012-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2011_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bb887e32017d4cd3292041a1b85160ca0a15fc2dc1874084d6226b37eaf3552ea262dc7f6cc213195565ce4ddc3d9c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2011_36", "Checksum": "74664d2ae2bf990e0bc07cbec7ac95c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2011 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.06.2012 604 2011 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:50:12", "Checksum": "51b78d4c8452499129b39e62f485854e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n604 2011-36\n604 2011-37\n\nUrteil vom 15. Juni 2012\n\nSTEUERGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Hugo Casanova\nBeisitzer: Michael Hank, Berthold Buchs,\nAlbert Nussbaumer, Jean-Marc Vionnet\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen; Steuerbefreiung\n(Anerkennung als gemeinnützige Organisation)\n\nBeschwerde vom 5. April 2011 gegen den Einspracheentscheid vom\n1. März 2011\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. a) Unter dem Namen \"A.________\" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB\nmit Sitz in B.________ (nachfolgend: der Verein). Gemäss Art. 2 der Statuten vom\n12. Mai 2004 (welche jene vom 18. Mai 1988 ersetzten) bezweckt der Verein die\nDurchführung von kulturellen Anlässen im Raum B.________, insbesondere während der\nSommermonate. Am 3. Mai 2011 wurde diese Bestimmung in dem Sinne präzisiert, dass\nnun gemäss Abs. 1 die kulturelle Belebung der Region Murten, insbesondere durch die\nDurchführung eines Festivals klassischer Musik während der Sommermonate bezweckt\nwird. Zudem wird im neuen Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass der Verein keinen\nErwerbszweck verfolgt.\n\nIn Wirklichkeit organisiert der Verein jährlich das Festival \"C.________\". Dessen Kern\nsind die Sinfonie- und Serenaden-Konzerte im Schlosshof von B.________ oder (bei\nschlechtem Wetter) in der Deutschen Kirche. Zudem werden im Rahmen des Festivals an\nverschiedenen Orten in und um B.________ zahlreiche kleinere Konzerte\n(Kammermusik, Solistenrezitals, usw.) angeboten. Während es sich in der ersten Zeit um\neine dreitägige Veranstaltung handelte, wurde das Festival in der Folge auf drei Wochen\n(mit über dreissig Konzerten) ausgedehnt. Heute handelt es sich notorischerweise um\neine der bedeutendsten kulturellen Veranstaltungen im Kanton Freiburg. Das Kantonale\nAmt für Kultur hat denn auch (in einem Schreiben vom 31. März 2011) ausdrücklich\nbestätigt, dass der kulturelle Stellenwert des \"C.________\" weit über jenem einer\nkommerziellen Unterhaltungsveranstaltung liegt. Angesichts seiner hervorragenden\nBedeutung für die Kulturlandschaft wurde es (wie zum Beispiel das \"Festival International\nde Musiques Sacrés\", in Freiburg, oder die \"Concerts de l'Avent\", in Villars-sur-Glâne)\nvon diesem Amt in die Liste der bedeutenden Freiburger Veranstaltungen aufgenommen,\nwelche in den Genuss von Mehrjahres-Beiträgen aus dem kantonalen Fonds der\nD.________ gelangen.\n\nb) Mit Schreiben vom 25. März 2010 stellte der Verein bei der Kantonalen Steuerverwaltung ein Gesuch um Befreiung von den Staats- und Gemeindesteuern sowie der\ndirekten Bundessteuer. Er machte insbesondere geltend, die unter dem Namen\n\"C.________\" organisierten Veranstaltungen seien zu einem festen kulturellen\nBestandteil der Region B.________ und des Kantons Freiburg geworden. Ohne die\nUnterstützung durch Vereinsmitglieder, Gönner, Sponsoren sowie die öffentliche Hand\nwären die Konzerte im heutigen Rahmen nicht durchführbar. Der Verein verfolge als\ngemeinnützige juristische Person Kulturzwecke, welche aus gesellschaftlicher\nGesamtsicht als fördernswert erachtet werden. Sowohl vom Vorstand als auch den\njeweils über hundert Helfern werde ausschliesslich unentgeltliche Arbeit erbracht. Zudem\nseien die Mittel unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet, nämlich ausschliesslich\nder Durchführung der Konzerte und übrigen Veranstaltungen. Somit seien die\nVoraussetzungen einer Steuerbefreiung, wie sie im Kreisschreiben Nr. 12 der\nEidgenössischen Steuerverwaltung (vom 8. Juli 1994) umschrieben werden, erfüllt.\n\nDieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 2. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung\nlegte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, der Verein bereichere zwar mit\nder Unterstützung des Festivals klassischer Musik das kulturelle Leben der Region. Dabei\nhandle es sich jedoch - wie bei vielen anderen Musikfestivals auch - um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter. Ausserdem seien die Voraussetzungen der\nUneigennützigkeit und des fehlenden Erwerbszwecks nicht erfüllt, da während drei\n-3-\n\nWochen zahlreiche Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen durchgeführt würden.\nDies zeuge vielmehr von einer eigentlichen Geschäftstätigkeit anstatt Gemeinsinn. Somit\nkönne die Vereinstätigkeit nicht als gemeinnützig betrachtet werden. Schliesslich seien\nauch einige Bestimmungen der Vereinsstatuten nicht mit einer Steuerbefreiung vereinbar. Einerseits werde in den Statuten nirgends festgelegt, dass der Verein keinen Erwerbszweck verfolge. Insbesondere werde auch nicht garantiert, dass die Mitglieder des\nVorstands unentgeltlich oder zumindest zu einem geringeren Lohn als üblich arbeiteten.\nAndererseits werde das vorhandene Vermögen im Falle einer Vereinsauflösung nicht\nausdrücklich einer steuerbefreiten Institution zugedacht.\n\n"}