Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den Betrag der Parteientschädigung ermessensweise auf 2'448 Franken plus 7,6% Mehrwertsteuer für die Zeit bis Ende 2010 und auf 120 Franken plus 8% Mehrwertsteuer für die Zeit ab Januar 2011 (Total 2'763.60 Franken) festzusetzen. D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der angefochtene Entscheid samt der ihm zugrunde liegenden Rechnung Nr. 365588/216925 (Steuerjahr 2008) aufgehoben. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss von 250 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.