Auslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist "angemessen" festzusetzen (Art. 10 des Tarifs). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostenliste für einen Gesamtbetrag von 5'438.50 Franken eingereicht. Zu beachten ist, dass nur ein Stundensatz von 230 Franken berücksichtigt wird; zudem erscheint der geltend gemachte Aufwand teilweise übertrieben.