6. Am Rande ist schliesslich noch beizufügen, dass der Beschwerdeführer zu Recht auch eine stossende rechtsungleiche Behandlung rügt. Wie er schon in seiner Einsprache -9- geltend gemacht hat, soll einem direkten Konkurrenten, nämlich dem vergleichbaren Studio D.________ AG, die Steuer auf dessen Einsprache hin auf 50 (anstatt 400) Franken pro Apparat herabgesetzt worden sein.