23 Abs. 2 und 24 GStG widersprechen. Soweit in einer beiläufigen Bemerkung des erwähnten Urteils vom 8. April 2005 dargelegt wurde, die Genehmigung des Reglements (durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft) könnte allenfalls wohl auch als Bewilligung einer Steuer durch den Staatsrat betrachtet werden, kann daran bei näherer Betrachtung nicht festgehalten werden. Demzufolge fehlt es für die streitige Steuer an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.