2, 132 I 157 Erw. 2.2). Auf jeden Fall wäre höchstens die Bewilligung einer Steuer im sinngemässen Rahmen von Abs. 1 der Bestimmung denkbar (vgl. das Urteil 4F 03 166 des Steuergerichtshofes vom 8. April 2005, Erw. 3c, dritter Absatz, FZR 2005, 159 ff.). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da es im vorliegenden Fall ohnehin an seiner solchen Bewilligung des Staatsrats fehlt. Eine Gleichsetzung der Genehmigung des Reglements durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft mit der Bewilligung einer neuen Steuer durch den (gesamten) Staatsrat würde dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften von Art. 23 Abs. 2 und 24 GStG widersprechen.