Da diese neue Steuer auf automatischen Servicesystemen unter keine der in Art. 23 Abs. 1 GStG aufgezählten besonderen Gemeindesteuern fällt, bleibt zu prüfen, ob in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 GStG eine genügende gesetzliche Grundlage zu bejahen sei. Es erscheint überlegenswert, ob diese Vorschrift, wonach der Staatsrat den Gemeinden die Befugnis zur Erhebung weiterer Abgaben erteilen kann, den heutigen Anforderungen an eine Delegationsnorm im Abgaberecht noch genügt (vgl. dazu BGE 126 I 180 Erw. 2, 132 I 157 Erw.