b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht einzusehen, inwiefern automatische Servicesysteme wie Solarien, Saunas und Auskunftsgeräte als Spielapparate im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b GStG zu betrachten sein sollen. Ebenso wenig handelt es sich um Warenverteiler im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. c GStG. Das scheint auch die Ansicht des Gemeinderates gewesen zu sein, hat er doch in der Botschaft vom 22. Mai 2007 ausdrücklich betont, man wolle neue Steuern einführen, um den Einnahmenverlust bei den Spielautomaten auszugleichen.