In seinen Gegenbemerkungen wendet der Beschwerdeführer insbesondere noch ein, Art. 3 Abs. 1 des Reglements verstosse auch dann gegen höherrangiges Recht, wenn Solarien den automatischen Warenverteilern gleichgestellt würden. In der Tat sehe Art. 23 Abs. GStG ja für deren Besteuerung eine Obergrenze von 200 Franken vor.