Aus der Botschaft zum Gesetz über die Ausübung des Handels, mit dem Art. 23 GStG geändert worden sei, ergebe sich, dass keine inhaltliche Veränderung vorgesehen gewesen sei. Die alte Handelsgesetzgebung habe jedoch in Art. 4 zwischen automatischen Apparaten wie den "(Waren-)Austeilern" und "anderen Geräten wie Phonograph oder Kinomatograph" unterschieden, bei denen es sich um Servicegeräte handle. Zu beachten sei auch, dass der deutsche Text von Art. 23 GStG den Ausdruck "Spielapparat" verwende, während der französische Text bald von "appareil de divertissement", bald von "appareils de jeux" spreche. Folglich stimme das Gemeinderegelement mit dem kantonalen Gesetz überein.