23 Abs. 2 GStG dürften weitere Abgaben nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Staatsrates erhoben werden. Somit sei das GStG abschliessend und es lasse den Gemeinden keinen Spielraum. Demzufolge verstosse Art. 3 Abs. 1 des Reglements gegen höherrangiges Recht. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die kantonale Gesetzgebung habe die Besteuerung von Servicegeräten wie Solarien nicht verbieten wollen. -8-