23 Abs. 1 GStG unter anderem bestimmt, dass die Gemeinden eine Steuer auf automatischen Warenverteilern erheben dürfen, wobei die jährliche Steuer pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen dürfe. Der Generalrat der Stadt B.________ habe gestützt auf diese Bestimmung das Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern erlassen und neu auch die Besteuerung automatischer Servicesysteme wie Solarien, Saunas und Auskunftsgeräte vorgesehen. Solche Dienstleistungsgeräte fielen jedoch nicht unter diese Gesetzesvorschrift. Gemäss Art. 23 Abs. 2 GStG dürften weitere Abgaben nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Staatsrates erhoben werden.