5. a) In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer vor allem die fehlende gesetzliche Grundlage. Unter Hinweis auf Art. 127 BV und unter Berufung auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung legt er insbesondere dar, die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuern und deren Bemessung, müsse in den Grundzügen im Gesetz selber geregelt sein. Der Kanton Freiburg habe von seiner Autonomie Gebrauch gemacht und in Art. 23 Abs. 1 GStG unter anderem bestimmt, dass die Gemeinden eine Steuer auf automatischen Warenverteilern erheben dürfen, wobei die jährliche Steuer pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen dürfe.