Ob diese Mängel im vorliegenden Beschwerdeverfahren dank der vollen Kognition des Steuergerichtshofes (vgl. vor allem Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG) geheilt werden können, obwohl sich die Vorinstanz zur Hauptsache bloss mit einem Verweis auf den Einspracheentscheid begnügt und sich ergänzend auf einige "Präzisierungen allgemeiner Art" beschränkt hat, erscheint zweifelhaft. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sich die Beschwerde auch in andern Punkten als begründet erweist.