b) Der angefochtene Entscheid erweist sich in der Tat als äusserst mangelhaft. Von einer mit Fachleuten dotierten Einsprachebehörde kann man erwarten, dass sie die korrekte Parteibezeichnung gemäss Einspracheschrift übernimmt und den getroffenen Entscheid in einem Dispositiv zum Ausdruck bringt. Beides ist vorliegend nicht geschehen. Noch schwerwiegender ist jedoch die Tatsache, dass man es schlicht nicht für nötig befunden hat, sich mit den in der Einspracheschrift erhobenen Rügen konkret auseinanderzusetzen.